Artikel zum Thema: Karenz

Möglichkeiten zur Kinderbetreuung durch Väter

März 2010
Kategorien: Management-Info

Mit dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld sowie der Flexibilisierung der Zuverdienstgrenze soll - unter anderem - die Karenzmöglichkeit für Väter interessanter gemacht werden. Alle der nunmehr fünf Bezugsvarianten sehen bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile eine längere Gesamtbezugsdauer vor.

Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind:

  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind,
  • Anspruch auf und tatsächlicher Bezug von Familienbeihilfe,
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich,
  • für Nicht-Österreicher: rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich,
  • Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen,
  • Beachtung der Zuverdienstgrenze (jährlich 16.200 € bzw. alternativ 60 % des letzten Einkommens. Ausnahme beim einkommensabhängigen KBG: 5.800 €).

Die gleichzeitige Karenzierung von einem Arbeitsverhältnis ist für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes irrelevant, d.h. die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind völlig gesondert zu betrachten und im Folgenden dargestellt.

Väterkarenz

Genau wie die Mutter hat auch der Vater einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts. Dieser besteht längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes, unabhängig davon, ob nur ein Elternteil oder beide abwechselnd Karenz in Anspruch nehmen (wird die Karenz geteilt, muss jeder Karenzteil mind. drei Monate betragen). Der damit verbundene Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt vier Monate vor Beginn und endet vier Wochen nach Ende der Karenz. Väter haben den Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz zu informieren, wenn sie diese unmittelbar nach Ende der Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen möchten. Wollen sie zu einem späteren Zeitpunkt „in Karenz gehen“, müssen sie dies spätestens drei Monate vor Antritt bekannt geben. Zum Nachweis des Anspruches auf Karenz sind folgende Umstände anzugeben.

  • Geburt des Kindes,
  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind,
  • keine gleichzeitige Karenz der Mutter .

Während der Karenz darf sowohl beim eigenen als auch bei einem fremden Arbeitgeber bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden. Über der Geringfügigkeitsgrenze kann mit dem eigenen Arbeitgeber eine Beschäftigung bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr (Aliquotierung, wenn Karenz kürzer als ein Jahr dauert) vereinbart werden oder mit Zustimmung des eigenen Arbeitgebers eine Beschäftigung bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Wichtig: Diese Bestimmungen sind für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld irrelevant (für diesen gelten ausschließlich die im KBGG angeführten Zuverdienstgrenzen), sondern sind rein arbeitsrechtlicher Natur. Bei Nichteinhaltung geht „nur“ der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren.

Gerade für Väter kann es aber von Interesse sein, während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld weiterhin einer Beschäftigung nachzugehen, sei es aus finanziellen Gründen oder um den – bei Vätern meist eher kurzen – Ausfall für den Arbeitgeber ohne Anstellung einer Ersatzarbeitskraft zu überbrücken. Der bei Männern immer noch weit verbreiteten Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes bzw. Verbauung von Karrierechancen bei Inanspruchnahme von Karenz könnte entgegengewirkt werden, wenn eine Lösung gefunden wird, die auch für den Arbeitgeber leicht zu tragen ist. Für diese Fälle bietet sich die Elternteilzeit an.

Elternteilzeit

Mit der Elternteilzeit wurden vom Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen Bedingungen geschaffen, die im Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgesehenen Zuverdienstmöglichkeiten auch tatsächlich nutzen zu können. Elternteilzeit ist der Rechtsanspruch auf Herabsetzung bzw. auf Änderung der Länge der bisherigen Arbeitszeit mit Rückkehrrecht zur Vollzeitbeschäftigung. Der Anspruch besteht für Mütter und Väter und bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • mehr als 20 Arbeitnehmer im Betrieb,
  • Dauer des Arbeitsverhältnis von (ununterbrochen) mind. 3 Jahren,
  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind,
  • keine gleichzeitige Karenz des anderen Elternteils,
  • Mindestdauer der Elternteilzeit von 3 Monaten.

Die Meldefristen entsprechen jenen bei Inanspruchnahme von Karenz. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Arbeitszeit sind im Rahmen der schriftlichen Meldung bekannt zu geben. Ab vier Monaten vor Beginn bis vier Wochen nach Ende der Teilzeitbeschäftigung (jedoch längstens bis vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes) besteht der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bei Inanspruchnahme nach dem 4. Geburtstag kann eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Elternteilzeit angefochten werden.

Vereinbarte Elternteilzeit

Liegen die Voraussetzungen hinsichtlich Betriebsgröße und Zugehörigkeitsdauer nicht vor, kann Elternteilzeit längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeitnehmer auf Einwilligung klagen.

Bild: © contrastwerkstatt - Fotolia

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