Klienten-Info - Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.profida.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Änderung im Gewährleistungsrecht ab 1. Jänner 2002


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Änderung im Gewährleistungsrecht ab 1. Jänner 2002

Oktober 2001
Kategorien: Klienten-Info

Änderung im Gewährleistungsrecht ab 1. Jänner 2002

Mit BGBl I 2001/48 wurden die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes dem EU-Recht angepasst.

Gewährleistungsfristen
Zwei Jahre für bewegliche Sachen (bisher 6 Monate), wenn innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Sache ein Mangel auftritt.

Ein Jahr ausnahmsweise für gebrauchte Güter gemäß § 9 Konsumentenschutzgesetz, wenn im Einzelfall vereinbart. Bei Kraftfahrzeugen ist die Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der Zulassung mehr als 1 Jahr verstrichen ist. Im übrigen können die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (z.B. durch eine Vertragsklausel „die Sache habe keine gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften”).

Drei Jahre für unbewegliche Sachen (unverändert)

Sechs Wochen für Viehmängel (unverändert)
Längere oder kürzere Fristen nach Parteienvereinbarung zwischen Unternehmern und zwischen Privaten. Ein gänzlicher Ausschluss einer Gewährleistungspflicht für neue Sachen ist aber sittenwidrig.

Beweislastumkehr
Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Sache auf, besteht die Rechtsvermutung der ursprünglichen Mangelhaftigkeit, es sei denn, es handelt sich um offenbare Gebrauchs- oder Abnützungserscheinungen bzw. Fehlbehandlung der Sache. Die Rechtsvermutung ist allerdings von dem in Anspruch genommenen widerlegbar. Für später auftretende Mängel liegt die Beweislast beim Übernehmer.

Vorrang der Verbesserung
Der Übergeber hat primär die Chance zur Verbesserung oder zum Austausch vor Preisminderung und Wandlung.

Gewährleistung bei Werkverträgen
Laut § 1167 ABGB kommt es zur einheitlichen Regelung wie bei Kaufverträgen. Bisher gab es in einigen Punkten, insbesondere bei der Inanspruchnahme verschiedener Hilfsmittel bei Auftreten eines Mangels Abweichungen zum Kaufvertrag.

Rückgriffsrecht
Nach erfolgter Gewährleistung kann der Unternehmer gegen seinen Lieferanten bis zum Hersteller Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Versandkosten
Diese sind im Zusammenhang mit einer Gewährleistung vom Unternehmer zu tragen.

Geltungsbeginn
Die neue Regelung gilt für Verträge, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen werden.

Bild: © mapoli-photo - Fotolia

PHP Code Snippets Powered By : XYZScripts.com